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Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher dieser Seite,
wir werden vom 3. September bis 10. Oktober 2010 eine Sonderausstellung zum Thema "Radfahren im
Kreis Herzogtum Lauenburg um und nach 1900" zeigen. Noch sind die Konturen relativ unscharf,
aber wir möchten Sie an dieser Stelle bereits über die Konzeption der
geplanten Präsentation informieren. Historischer Anknüpfungspunkt ist das
späteste neunzehnte Jahrhundert, konkret das Jahr der Gründung der Gründung
des "Radfahrer-Club Ratzeburg von 1897 e.V.".
Zu jenem Zeitpunkt war ein Gutteil der technischen Entwicklung vom
nutzerseitig nicht ganz leicht zu bewältigenden Hochrad zum alltagstauglichen
Sicherheitsrad bereits geleistet worden. Ein Fahrradclub bot sich kurz vor der
Jahrhundertwende zur ersprießlichen Freizeitgestaltung an.
Heutzutage erscheint uns Radfahren als Selbstverständlichkeit, aber im
frühen 20. Jahrhundert war dieses neuartige Verkehrsmittel ein Fremdkörper,
ungewohnt im Straßenbild und entsprechend suspekt. Die ordnungsliebenden Hüter der
öffentlichen Sicherheit nutzten die Gelegenheit, eine ganze Reihe von
Vorschriften und Verboten zu erlassen, aber es war schon damals nicht immer
klar ersichtlich, wie einige dieser Verordnungen aufzufassen waren. Die
damalige Gemengelage an Regularien hat dabei eine gewisse Ähnlichkeit mit
heutiger Vorschriftenvielfalt.
Drei Beispiele für mögliche Weitere:
"Folgt z.B." - so wird 1907 die Obrigkeit gefragt - "aus dem Verbot der
Mitnahme einer zweiten und dritten Person auf einem Fahrrade, welches
lediglich zur Fortbewegung und Benutzung einer einzelnen Person eingerichet
ist", daß auch keine kleine Kinder vorn vor dem Lenker sitzen dürfen? (Es
folgt daraus nicht, lautet eine Verfügung).
Sind Radlaufglocken (Sturmglocken) generell verboten oder nur dann, wenn sie mechanisch mit der Fahrradbremse gekoppelt sind, so daß sie immer anlaufen,
wenn gebremst wird? (Nur dann).
Darf Ärzten, "welche in Ausübung ihres Berufes Fahrrad, Motorrad oder
Kraftwagen benutzen, in Notfällen das Befahren sonst verbotener Wege
widerruflich gestattet" werden? (Staatliche Verordnung vom 12. 6. 1913:
'Nur
in Notfällen kann eine solche Erlaubnis für radfahrende Ärzte erteilt
werden, keinesfalls pauschal, und auch nur schriftlich, jeweils im Einzelfall.')

Um ausreichend Kontrolle über die damals auch
"Velozipeden" genannten Radfahrerinnen und Radfahrer zu behalten, geben die
Behörden gegen Entrichtung einer Gebühr obligatorische 'Radfahrkarten' aus.
Diese kostenpflichtigen Ausweise erfreuten sich keiner großen Beliebtheit.
So heißt es in einem polizeilichen Aktenvermerk: "In den letzten Jahren sind hier außerordentlich wenig
Radfahrkarten ausgegeben worden. Es muß also vermutet werden, daß die
meisten Radfahrer ohne Radfahrkarte fahren und somit gegen §3 der Regierungspolizei-Verordnung betr. den Radfahrerverkehr vom 25. Juli 1908
verstoßen". Die Polizei wird daher angewiesen, die Fahrradfahrer stärker zu
kontrollieren und "Personen, die keine Karte bei sich führen, zur Anzeige zu
bringen."
Die Strafen waren rigide: Wer unerlaubt auf einem Bürgersteig radelte und
angezeigt wurde, mußte Strafe zahlen (mindestens 5 Reichsmark, alternativ: 1
Tag Haft).
Diese und weitere Einschränkungen und Limitierungen konnten aber den
rasanten Aufschwung dieses neuen Verkehrsmittels nicht bremsen. Bereits vor 1900
erscheinen Ansichtskarten, bei denen einem erschöpften, schwitzigen
Fußgänger eine Gruppe von winkenden, fröhlich wirkenden Velozipeden
gegenübergestellt wird.

Das Fahrrad als Partnersport wird ebenfalls schon vor 1900
populär:

Sie sehen, es handelt sich um ein Thema, das seit über
einhundert Jahren aktuell ist. Freuen Sie sich mit uns auf die erfolgreiche Umsetzung dieses
Museumsprojektes! |